28.2.2021 | Die Landesregierung hat die aktuelle Corona-Verordnung angepasst. Damit dürfen ab Montag unter anderem Friseursalons wieder öffnen – unter Auflagen. Mit ihrem Beschluss bringe die Landesregierung "auf den Weg, was sie angekündigt hat", sagte Ministerpräsident Daniel Günther im Anschluss an die Sitzung des Kabinetts. Dort hatten sich die Koalitionspartner auf Erleichterungen in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsbereichen geeinigt. Günther sprach von "verantwortbaren" Öffnungsschritten.
Friseure dürfen wieder öffnen
Ab dem 1. März sollen sogenannte elementare körpernahe Dienstleistungen wieder möglich sein, auch wenn diese nicht medizinisch oder pflegerisch notwendig sind. Damit dürfen beispielsweise Friseursalons und Nagelstudios mit entsprechenden Hygienekonzepten wiederöffnen.Dazu zählen unter anderem die Erhebung von Kontaktdaten sowie das Tragen von medizinischen Masken. Darüber hinaus sollen Blumenläden, Gärtnereien und Gartenbaucenter wieder öffnen dürfen – dies giltauch für räumlich getrennte Gartenabteilungen von Baumärkten.
Sport und Freizeitgestaltung ermöglichen
Ab Montag dürfen auch Sportanlagen wieder geöffnet werden, dazu zählen auch Fitness-Studios. Schwimm- und Spaßbäder müssen allerdings geschlossen bleiben. In den Sportanlagen gelten weiterhin die bestehenden Kontaktbeschränkungen – es ist also nur erlaubt, alleine, gemeinsam mit den Personen seines eigenen Haushaltes. Sport zu treiben. Ebenso möglich ist es, dass zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport treiben. Zuschauer:innen dürfen die Anlagen nicht betreten. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum.
Nach den Plänen der Landesregierung sollen auch andere Freizeitangebote wieder öffnen dürfen, so zum Beispiel die Außenbereiche von Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos. Voraussetzung dafür sind entsprechende Hygienekonzepte. So müssen die Betreiber die Besucherzahl auf eine Person pro 20 Quadratmeter Verkehrsfläche begrenzen und die Kontaktdaten der Gäste erfassen.
Auch das Kranen und Slippen von Booten soll unter Auflagen wieder möglich sein, ebenso wie Einzelkurse zur Hundeausbildung im Freien.
Berufliche Qualifizierungen werden gestattet
Zwingend erforderliche berufliche Qualifizierungen – beispielsweise Unterrichtungen für Wachpersonal – sollen ebenfalls wieder möglich sein, sofern eine Online-Prüfung rechtlich nicht zulässig ist.
Ausnahmen in Hochinzidenz-Gebieten
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens im nördlichen Landesteil, in der Stadt Flensburg und im Kreis Schleswig-Flensburg, werden die Kommunen dort andere Regelungen per Allgemeinverfügung aufstellen.
Alle Verordnungen und Erlasse der Landesregierung zum Umgang mit dem Coronavirus
Corona: Update zu den regionalen Beschränkungen für Krippen, Kindertagesstätten und Horte ab dem 1. März
Seit dem 22. Februar befinden sich die meisten Krippen, Kitas und Horte in Schleswig-Holstein im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Das betrifft die kreisfreien Städte Kiel und Neumünster und die Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Steinburg, und Stormarn, sowie die Insel Helgoland.
Das Land hat auf Basis einer Lagebewertung der Gesundheitsämter für die Kreise Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Schleswig-Flensburg und die kreisfreien Städte Flensburg und Lübeck mit deren Einvernehmen Entscheidungen zum weiteren Vorgehen für die Krippen, Kitas und Horte ab dem 1. März getroffen. Dabei gelten auch hier ab dem 1. März unterschiedliche Regelungen:
Kreis Pinneberg: Bis zum 28.2.: Flexible Notbetreuung. Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb ab dem 01.03. für zunächst eine Woche.
Im eingeschränkten Regelbetrieb werden die Betretungsverbote aufgehoben und wieder die weit überwiegende Mehrzahl der Kinder in normalen Gruppengrößen betreut werden. Dies betrifft:
1. Kinder von Mitarbeitenden aus der kritischen Infrastruktur, wenn ein Elternteil dazugehört (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)
2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind, (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden)
3. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden (wenn ohne Alternativbetreuung)
4. Kinder mit besonderem Schutzbedarf (dieser wird grundsätzlich vom Jugendamt festgestellt)
5. Kinder mit täglichem, hohen Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischen Förderbedarf sowie Kinder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.
In Kreisen und kreisfreien Städten, in denen der eingeschränkte Regelbetrieb gilt und Eltern dieses Angebot noch nicht wahrnehmen dürfen, ist für diese eine Erstattung der Kita-Beiträge weiterhin möglich. Die Einrichtungen erstatten oder Erlassen die Beiträge und können diese Einnahmeausfälle mit ihrer Standortgemeinde abrechnen. Das Land übernimmt die entstehenden Kosten.
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