Allgemeinverfügungen und Corona-Maßnahmen werden verlängert

16.2.2021 | Die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ist der neuen Verordnung des Landes Schleswig-Holstein angepasst worden. Die Stadt Quickborn hat die entsprechende Pressemeldung des Kreises veröffentlicht.

Die Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum – also in den bereits bekannten Bereichen in Elmshorn, Pinneberg, Wedel, Tornesch, Uetersen und Halstenbek - wird zunächst nur bis zum 21. Februar verlängert. Die Regelungen für die Einreise nach Helgoland werden bis zum 7. März ungeändert verlängert. 

Die Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung des Kreises zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist in der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus enthalten. Diese gilt bis zum 21. Februar. Deswegen kann auch die Allgemeinverfügung des Kreises erstmal nur bis zum nächsten Sonntag gelten.

Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch danach weiter bestehen bleiben wird. Die neue Rechtsgrundlage in der nachfolgenden geänderten Landesverordnung ist allerdings dafür noch abzuwarten.

Wo ist welche Maske zu tragen?
Qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken oder virenfilternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2):

o Kundinnen und Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten; ausgenommen sind Beschäftige, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird
o bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen
o Angestellte sowie externe Mitarbeiterinnen von teil- und vollstationäre Einrichtungen der Pflege
o in Einrichtungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen, stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und Frühförderstellen
o bei religiösen Zusammenkünften - auch am Platz und während der gesamten Veranstaltung - ausgenommen ist die Leitung
o bei Versammlungen - ausgenommen ist die jeweils sprechende Person


Alltagsmasken im Sinne der AHA-Regeln (aus Stoff genähte Masken, Schals, Tücher oder Schlauchschals – nicht ausreichend sind Masken mit Ausatemventil):

o Fußgängerinnen in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann; hierauf bezieht sich die Allgemeinverfügung des Kreises
o Gäste und dort Beschäftigte in Gaststätten in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume; ausgenommen sind Gäste während des Aufenthalts an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen
o während des gesamten prüfungsvorbereitendem Unterricht an Volkshochschulen Unterrichts und in den Pausen, soweit dieser Unterricht dem Erwerb eines Schulabschlusses im Schuljahr 2020/21 dient
o In Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe, wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann
o In Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) sollen alle erwachsenen Personen – auch die pädagogischen Fachkräfte - eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
o Ausnahme: für pädagogische Fachkräfte in der Betreuung der Kinder situationsabhängig, z. B. zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder
o In geschlossenen Räumen, die öffentlich für Kund*innen oder Besucherinnen zugänglich sind sowie an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen


Ausnahmen hiervon:
o am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird
o bei schweren körperlichen Tätigkeiten
o wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen
o bei der Nahrungsaufnahme
o wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist
im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen


Die Anforderung an die Einhaltung von notwendigen Mindestabständen und Hygieneanforderungen werden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht ersetzt.

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soll die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus dort verhindern, wo sich zwangsläufig viele Menschen aufhalten. Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und somit Risikogruppen zu schützen. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen.

Für Gebärdendolmetscherinnen oder Kommunikationshelferinnen, die für Personen mit Hörbehinderung tätig sind, ist ein das ganze Gesicht abdeckendes Visiers ausreichend.

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.

Diese Übersicht basiet auf der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Quickborn, 13.02.2021


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