Rathaus veröffentlicht neue Allgemeinverfügung des Kreises /Neue Landesverordnung

17.5.2020 | Ob die Landesregierung am Wochenende besser denken kann? Oder ob die Abstimmung über die digitalen Kanäle am Wochenende besser funktioniert. Man weiß es nicht. So bleibt es wenig rätselhaft, warum in Schleswig-Holstein neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise immer am Wochenende beschlossen werden und dann holterdipolter bereits am darauffolgenden Montag in Kraft treten. Folge: Die armen Presseteams in den Kreis- und Stadtverwaltungen müssen Sonderschichten schieben. So hat der Kreis Pinneberg heute, Sonntag, eine „Neue Allgemeinverfügung" herausgegeben, die das ebenso fleißige Quickborner Rathausteam ebenfalls heute veröffentlicht hat. Sie lesen hier die entsprechende Presseinformation. Und wem das nicht reicht, findet am Ende den Link zur offiziellen Landesverordnung.

 

Neue Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg und neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus bringen zahlreiche neue Regelungen und Lockerungen

 

Ab dem morgigen Montag (18. Mai) gelten in Schleswig-Holstein erneut angepasste Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus. Das Land hat dazu eine neue Verordnung sowie einen Erlass beschlossen. Wie in den Wochen zuvor, hat der Kreis Pinneberg den Erlass des Landes in einer Allgemeinverfügung umgesetzt. Diese tritt morgen in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 7. Juni.

 

Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen der neuen Fassung im Überblick:

Kinderbetreuung:

In der nächsten Stufe des Hochfahrens der Kinderbetreuung können zusätzlich zur Notbetreuung auch Kinder, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden, sowie Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf in abwechselnden Gruppen betreut werden. Ab dem 1. Juni sollen in einer nächsten Stufe dann alle Kinder, die nicht in der Notbetreuung sind, wieder in diesen zeitversetzten Gruppen in die Kitas gehen können.

Schule:

Für den 25. Mai ist der Eintritt in die dritte Phase der Wiederöffnung der Schulen mit weiteren Präsenzangeboten für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 an den Grundschulen, für die Jahrgänge 8, 9 und 10 an Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgänge 8, 9 und 10 und die Eingangsphase und Qualifizierungsphase 1 der Oberstufe an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe geplant. Außerdem können ab dem 25. Mai für die Kinder, die in der Schule sind, wieder Nachmittagsangebote geöffnet werden. Mensen und ähnliche Einrichtungen können bei Bedarf unter bestimmten Auflagen öffnen. Das Betretungsverbot ist ab dem 1. Juni für alle Schüler*innen aufgehoben. Details sind mit der jeweiligen Schule zu klären.

Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser:

Diese Einrichtungen erbringen wieder ihre Leistungen „in einem dem Infektionsgeschehen“ angemessenen Rahmen. In der Allgemeinverfügung sind für Krankenhäuser Abweichungen vom Versorgungsauftrag geregelt, beispielsweise Einschränkungen bei der elektiven Versorgung, zwingend freizuhaltende Beatmungskapazitäten für COVID-19-Patienten, Teilschließungen oder die Vorhaltung besonderer Versorgungsstrukturen. Das „infektionshygienische Management“ beinhaltet beispielsweise eine klare Trennung von COVID-19-Fällen/-Verdachtsfällen auf allen Ebenen (ambulant, Notaufnahme, Diagnostik, Station). Die konkrete Umsetzung liegt in der Organisationshoheit der Krankenhäuser. Das gilt weiterhin auch für die Umsetzung der Besuchsregelungen: Kliniken können Ausnahmen vom Betretungsverbot zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Besucher*innen registriert werden und pro Patien*tin jeweils maximal eine Besuchsperson am Tag zugelassen wird.

Werkstätten für Menschen mit Behinderung:

Diese Einrichtungen dürfen wieder mit 25 Prozent ihrer Kapazität öffnen.

Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Rehabilitationseinrichtungen:

Diese Einrichtungen dürfen unter Auflagen ebenfalls wieder öffnen.

Einrichtungen der stationären Pflege, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und stationären Gefährdetenhilfe:

Hier wurden die Hygienevorgaben konkretisiert. Außerdem sind zum Beispiel Besuche weiterhin auf eine Person zu beschränken. Ausnahmen davon können die Einrichtungen in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt zulassen. Personen, die für den Betrieb von Kantinen, Cafeterien und anderer vergleichbarer Einrichtungen erforderlich sind, dürfen eine Einrichtung unter bestimmten Vorgaben wieder betreten.

Frühförderstellen und alltagsunterstützende Dienste:

Heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Einzelmaßnahmen sind zulässig, sofern der/die Leistungsanbieter*in ein entsprechendes Hygienekonzept erstellt.

In der neuen Landesverordnung, die ebenfalls ab dem morgigen Montag, 18. Mai, gilt, sind weitere grundsätzliche Regelungen enthalten, ein Auszug:

  • Der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen ist, wenn möglich, immer einzuhalten,
  • wenn das nicht möglich ist, können physische Barrieren (z.B. Plexiglas) das Risiko einer Übertragung von Viren verringern.
  • Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind weiterhin untersagt. Nach wie vor gilt also die Regelung, dass sich ein Haushalt nur mit einem weiteren treffen darf.
  • Soweit das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung gefordert ist (Geschäfte,Öffentlicher Nahverkehr) ist auf eine vollständige Bedeckung von Mund und Nase zu achten,so dass eine Ausbreitung von Tröpfchen vermindert wird. Darauf sollte auch in allen anderen Bereichen geachtet werden, z.B. durch Husten- und Niesetikette.
  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr gilt es, Maßnahmen zu treffen, damit Besucher*innen beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot einhaltenkönnen. Des Weiteren sollen sie Möglichkeiten zum Händewaschen oder Desinfizieren bereitstellen sowie regelmäßig Oberflächen reinigen, die häufig berührt werden. Zudem sind Innenräume regelmäßig zu lüften. Besucher*innen sind durch Aushänge auf Hygienestandards hinzuweisen. Die Begrenzung der Besucher*innenzahl und Regelung von Besucher*innen strömen (z.B. durch„Einbahnstraßen“ oder die Erhebung von Kontaktdaten unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze) können in besonderen Fällen hinzukommen.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind unter Hygieneauflagen für bis zu 50 Teilnehmer*innen wieder erlaubt.

Darüber hinaus regelt die Landesverordnung für folgende Bereiche:

  • Gaststätten: Hygienekonzepte sind zu erstellen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Die Kontaktdaten der Gäste sind zu  erheben, um eine Rückverfolgung im Falle einer Infektion zu ermöglichen, Buffets sind nicht möglich. Übermäßiger Alkoholkonsum istzu vermeiden. Um 22 Uhr ist zu schließen. Weitere detaillierte Regelungen sind zu finden unter: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichung
  • Einzelhandel: Fortschreibung der bestehenden Regelungen: Die Kund*innenzahl wird rechnerisch auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche beschränkt, ab 200 Quadratmetern aufwärts sind weitere Kontrollkräfte notwendig, Mund-Nasen-Bedeckungsplicht besteht weiter mit Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können.
  • Dienstleister*innen und Handwerker*innen: Sie dürfen Tätigkeiten künftig auch wieder am Gesicht der Kund*innen ausführen; dies jedoch nur, wenn besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.Damit können z.B. auch Kosmetikstudios unter entsprechenden Schutzmaßnahmen arbeiten. Das Prostitutionsgewerbe bleibt untersagt.
  • Tierparks, Wildparks, Zoos und Spielplätze: Fortschreibung der bestehenden Regelung: Betreiber*innen müssen ein Hygienekonzept erstellen. Freizeitparks bleiben geschlossen.
  • Sport: Grundsätzlich gilt: Abstandsgebot und Hygienemaßnahmen sind einzuhalten, sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen/ Sammelumkleiden sind zu schließen. Erlaubt ist unter den gültigen Voraussetzungen auch wieder kontaktarmer Sport im Innenbereich wie in Fitnessstudios. Dazu müssen Betreiber*innen ein Hygienekonzept entwickeln. Schwimmbäder bleiben geschlossen.
  • Außerschulische Bildungseinrichtungen und Kinos: Nachdem bereits Museen, Bibliotheken und Musikschulen ihre Türen öffnen durften, können nun ab Montag, 18. Mai, auch Volkshochschulen und außerschulische Bildungsstätten ihr Programm beginnen. Kinos können maximal 50 Besucher*innen pro Kinosaal empfangen,wenn sie Hygienekonzepte erstellen und umsetzen.
  • Religionsgemeinschaften/Kirchen: Bei dortigen rituellen Veranstaltungen wie Gottesdiensten ist das Abstandsgebot durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Diese Regelung ersetzt die bisherige Quadratmeterregelung.
  • Beherbergungsbetriebe: Es sind Hygienekonzepte nach Maßgabe der allgemeinen Vorgaben zu erstellen; Kontaktdaten sind zu erheben. Siehe auch: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-handreichung
  • Öffentlicher Nahverkehr einschließlich Taxen und vergleichbare Transportangebote: Dort haben Kund*innen eine Mund-Nasen-Bedeckung zutragen (inkl. Ausnahme für Personen, die das z.B. aus medizinischen Gründen nicht können).

Erlass, Verordnung und weitere Informationen des Landes: https://schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

Die Allgemeinverfügung des Kreises Pinneberg ist auf der Website des Kreises nachzulesen.

 

 

 


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