Rathaus informiert zur Notbetreuung für Kitas und Schulen ab dem 20.4. - Alle aktuellen Verordnungen des Landes im Original

19.4.2020 | In besonderen Zeiten wird im Rathaus auch am Wochenende gearbeitet. So wurde am heutigen Sonntag eine aktuelle Information zu den Regelungen für Kitas und Schulen veröffentlicht, die sich aus den entsprechenden Vorschriften des Landes ergeben. Außerdem sind hier die Verordnungen des Landes im Original nachzulesen.

 

Für Kitas und Schulkinder: Regelung der Notbetreuung nach den Vorgaben des Runderlasses des Landes Schleswig-Holstein vom 18.04.2020

Notbetreuung ab 20. April 2020 in den Quickborner Kindertageeinrichtungen (Kitas)

Es sind folgende Vorgaben des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein für einen Notbetreuungsplatz zu beachten bzw. zu erfüllen:

o die Tätigkeit eines Elternteiles bei Berufstätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur ist als ausreichend zur Notbetreuung anzuerkennen und
o berufstätigen Alleinerziehenden ist grundsätzlich eine Kita-Notbetreuung zu ermöglichen, unabhängig von einer Tätigkeit im Bereich kritischer Infrastruktur.


Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren.

Hortkinder und Kinder der Grundschul-Betreuungsgruppen werden in den Grundschulen betreut.

Die Bereiche der kritischen Infrastruktur ergeben sich aus § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein
(SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Achtung: Es können keine Kinder ohne Voranmeldung in den Kitas betreut werden.

Eltern, die eine Notbetreuung in der Kita Zauberbaum benötigen, wenden sich bitte telefonisch unter 0177 / 68 12 628  an Frau Wiebe. Alle anderen Kita-Eltern nehmen bitte Kontakt mit ihrer jeweiligen Einrichtung auf.

Notbetreuung ab 20. April 2020 an den Schulen:

Es sind folgende Vorgaben des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein für einen Notbetreuungsplatz zu beachten bzw. zu erfüllen:

In der Notbetreuung an den Schulen werden bis einschließlich zur 6. Jahrgangsstufe Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden oder Kinder, bei denen ein Elternteil in einem Bereich arbeitet, der für die Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen notwendig ist und dieses Elternteil keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren kann, aufgenommen. Die Bereiche der kritischen Infrastruktur ergeben sich aus § 10 der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung - SARS-CoV-2-BekämpfVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die Eltern haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren und wenden sich wegen der Notbetreuung an die jeweilige Schule.

Eine Mittagsverpflegung kann in den Schulen zunächst nicht angeboten werden.

Quickborn, 19.04.2020

Anhang: Neuer Runderlass des Landes SH zur Coronakrise mit Gültigkeit ab 20.4.2020

 

18.04.2020: Neue Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus in Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein verordnet vor dem Hintergrund der Corona-Krise am 18.04.2020 neue Maßnahmen zu folgenden Themen:

o Beherbergung
o Reisen nach Schlewig-Holstein
o öffentliche und private Veranstaltungen
o Versammlungen
o Gaststätten
o Einzelhandel und Dienstleister
Bitte lesen Sie sich die beigefügte Bekämpfungsverordnung und ggf. die Positivliste des Landes zur neuen Verordnung sorgfältig durch und bleiben Sie gesund. Die neue Landesverordnung gilt ab dem 20.04.2020.

Quickborn, 19.04.2020

Anhänge

Corona Bekämpfungsverordnung 18.04.2020
Auslegungshinweise Positivliste zur neuen LVO, gültig ab dem 20.04.2020


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